Stellungnahmen
Freistaat Thüringen
Thüringer Landesverwaltungsamt
Postfach 2249
99403 Weimar
Betr.: Antrag der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie gemäß §§ 68 und 69 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBL.I S. 2585), geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGLB.I S. 1163)
Hier: Stellungnahme des NABU Thüringen e.V. zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (LPB) zur Beseitigung (Schlitzung) der Talsperre Möckern und Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit des Weiherbaches im Saale-Holzland-Kreis
Ihre Schreiben vom 12.09. bzw. 14.09.2011 sowie vom 04.10.2011 // Ihr Zeichen 440.13-8822 35-4030 / 2011-16074058 // Schmidt //
Bearbeiter: Klaus Götze, Vors NABU SHK e.V., NABU intern - Nr.: 11 / 128 - 14.10.2011
Sehr geehrte Damen und Herren,
der NABU Landesverband Thüringen e.V. bedankt sich für die frühzeitige Beteiligung am Verfahren und hat mich beauftragt, eine die Belange des Verbandes betreffende, naturschutzfachliche Stellungnahme zu erarbeiten. Nach eingehender Durchsicht des LPB beurteilt der NABU Thüringen die vorliegenden Unterlagen wie folgt:
1. Begründung des Rückbaus der ehem. Talsperre Möckern
Zur sicheren Vorsorge gegen Überflutungsgefahren wurde auf der Grundlage von Standsicherheitsprüfungen die Schlitzung (Rückbau) der Talsperre vom LVA angeordnet und seit November 2010 ist die Talsperre bereits entleert.
Unterhaltungspflichtiger ist gemäß § 67 ThürWG (GVBl. Nr. 11) die TULG. Der Rückbau eröffnet die Chance zur Wiederherstellung der gewässerökologischen Durchgängigkeit des Weiherbaches im Sinne des Gewässerrahmenplanes 2010, Stand 12 / 2009 für die Roda zur Umsetzung der EU - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Dazu werden in zwei Bauabschnitten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit (1. Bauabschnitt) und Restarbeiten zur Beseitigung des Absperrbauwerkes und Tiefbauarbeiten zur Revitalisierung des Stauraumes von ca. 4 ha (2. Bauabschnitt) durchgeführt.
Durch die Schaffung des wieder frei abfließenden Weiherbaches werden günstige Bedingungen für einen kontinuierlichen Abfluß mit verschieden starker Strömung, Ver- und Umlagerungen von Substraten und damit verschiedene aquatische Lebensräume geschaffen, die sich vor allem positiv auf das Makrozoobenthos und die Fischfauna auswirken werden und einen ungehinderten Austausch zwischen den gewässerbewohnenden Arten auf der ganzen Strecke des Weiherbaches ermöglichen.
2. Zu prognostizierende Eingriffe
Aus unserer Sicht ergeben sich zwei Hauptkonfliktbereiche, wobei vor allem der Verlust von Biotopen mit mittlerer bis hoher Funktionalität zu nennen ist. Dabei handelt es sich um mesophiles Grünland, Hochstaudenfluren, ruderale Säume und ruderale Feuchstaudenfluren. Hinzu kommen geringfügige Verluste an submersen Böden im Dammbereich und anthropogen, überprägten Ruderalflächen.
Als sogenannte Positiveingriffe sind der Rückbau der Sperrmauer und die Schaffung der Gewässerdurchgängigkeit einzustufen, die eigentlich keinen Kompensationsbedarf erfordern!
3. Planungsrelevante Arten
Die Prüfung der planungsrelevanten Arten im Sinne § 44 BNatSchG und § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 ThürNatG unter Einbeziehung von LINFOS - Daten (Amphibien, Reptilien, Vögel und Fledermäuse) ergab, daß durch die Eingriffe artenschutzrechtliche Verbotstatbestände bezüglich der gemeinschaftlich geschützten Arten (EU - Vogelarten, FFH - Arten, Anh, IV) und die nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützten Arten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Der von den Hermsdorfer Anglern vor über einem Jahr beobachtete Schwarzstorch bei Vollstau der Talsperre hat seinen Brutplatz weit außerhalb des Planungsgebietes und nutzte das Standgewässer als Nahrungshabitat.
4. Ausgleichsmaßnahmen
A1: Rückbau technischer Anlagen wie: Betongerinne, Durchlässe, Brückenbauwerke, Betongitterplatten und Verrohrungen im Bach von ca. 850 m².
A2: Wiederherstellung und geomorphologische Gestaltung des Gewässerbettes auf ca. 650 m Länge, naturnahe Gestaltung der Aue mit der Entwicklung von Rohbodenstandorten (3440 m²), eigendynamische Entwicklung von Röhrichtzonen (33210 m²), Anlage von 4 wassergefüllten Bodensenken (1635 m²).
A3: Wiederherstellung / Entwicklung von Lebensräumen, mit 4830 m² Wirtschaftsgrünland, 1543 m² grasreiche, ruderale Hochstaudenvegetation und 508 m² Feldgehölz.
Mit diesen ausgewogenen Ausgleichsmaßnahmen lassen sich die zu prognostizierenden Eingriffe im funktionalen und räumlichen Bezug großzügig ausgleichen und es entstehen völlig neue und seltene Biotope im aquatischen und subaqutischen Bereich.
5. Hinweise
Bei der Entwicklung von ruderalen Hochstaudenfluren sollten die Flächen der Sukzession überlassen werden.
Auf das Einbringen von Röhricht als Initialpflanzungen sollte verzichtet werden, da sich bereits 2011 eine kleine Röhrichtfläche entwickelt hat.
Die Störsteine sollten aus frostfreien und festen Sandsteinquadern bestehen (z.B. aus dem Steinbruch Nebra). Mehrere Kolken sollten über die neue Gewässerstrecke zusätzlich geschaffen werden, um bei Niedrigwasserabflüssen durch lang anhaltende Trockenperioden den Fischen sichere Rückzugsgebiete bieten zu können.
Im Umkreis der wassergefüllten Bodensenken ist ein flacher und etwa 5 bis 6 m breiter vegetationsfreier Uferbereich mit einer Sand- / Kiesabdeckung zu schaffen, um der Kreuzkröte als Pionierart der heimischen Amphibien optimale Lebensbedingungen bei der Neubesiedelung des Feuchtlebensraumes zu bieten.
Die am Südrand der ehem. Talsperre vorhandenen Sumpfquellen sind mit in die hydrologischen Maßnahmen zu integrieren (Freihalten der Quellaustritte und des Abflusses).
6. Bemerkungen
Eine UVP ist nach Durchsicht der Ergebnisse der vorliegenden UVP - Vorprüfung aus unserer Sicht auf Grund der unerheblichen Umweltauswirkungen der vorgesehenen Maßnahmen auf die biotischen und abiotischen Schutzgüter nicht notwendig.
7. Forderungen des NABU Thüringen e.V.
Wir fordern eine ökologische Bauüberwachung und die dreijährige Effizienzkontrolle der gesamten naturschutzrelevanten Maßnahmen durch den Planungsträger TLUG, sowie danach die Erstellung eines nachhaltigen Pflegekonzeptes für die Gemeinde Möckern als zukünftigige Rechtsnachfolgerin.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Götze
Stellungnahme zum Arbeitspapier des TMLNU -Biodiversitätsstrategie für Thüringen-
Vorbemerkungen
Mit der im November 2007 vom Bundeskabinett beschlossenen Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt hat sich nun endlich auch der Freistaat Thüringen im Jahr 2009 entschlossen, eine Grundlage für die Strategie zum Erhalt der biologischen Vielfalt zu schaffen. Die vorliegenden Unterlagen des Referates Naturschutz beim Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt stellen eine erste Näherung dazu dar, wobei sich die Ausführungen auf den Stand des Arten-schwundes auf die Rote Liste und FFH - Arten beschränken. Aufgezeigt werden die Verantwortlichkeiten Thüringens im gesamtdeutschen Rahmen, die Ursachen des Arten- und Lebensraumrückganges und die staatlichen Programme zur Pflege der Kulturlandschaft.
Kritikpunkte
Es fehlt die aktuelle Bilanz über die biologische Vielfalt, da der Bericht über den Erhaltungszustand der FFH - Arten und Lebensraumtypen von 2007 keinen Eingang in das Arbeitspapier fand. Thematisiert wird auch nicht die hohe Bedeutung des Vertragsnaturschutzes als unverzichtbares Instrument für den Erhalt der biologischen Vielfalt und für die Erfüllung der nationalen und europarechtlichen Verpflichtungen in Thüringen.
Aus unserer Sicht fehlen kritische Betrachtungen zum Kulturlandschaftsprogramm, zur derzeitigen Waldbewirtschaftung, zur realen landwirtschaflichen Praxis, zur Biotopverbundsplanung sowie zu den Flurbereinigungen und zum Nährstoffeintrag in die biologischen Systeme. Der ungehemmte Flächenverbrauch und die bis heute noch nicht erfolgte Ausweisung von Managementplänen in Schutzgebieten. Von einer Strategie ist keine Rede, nur von verbalen Absichtserklärungen.
Unsere Forderungen
Neben der Einarbeitung der oben genannten Schwerpunkte muß erst einmal eine Analyse des Istzustandes nach dem FFH Bericht von 2007 erfolgen, dann kann eine effiziente Strategie erarbeitet werden.
Auch auf international bewährte Methoden wurde verzichtet, dabei spielt die sogenannte Lückenanalyse eine große Rolle. Hier werden die Flächen der bestehenden Schutzgebiete mit vorhandenen Biodiversitätsdaten räumlich überlagert. Wir haben in Thüringen einen relativ großen Fundus aus den flächenhaften Erhebungen
(z.B. Vögel, Insekten, Fledermäuse, Amphibien, Pilze, Farne und Blütenpflanzen) und andere geeignete Ersatzinformationen, wie etwa die naturräumliche und biogeographische Vielfalt. Dazu braucht man nur das bestehende Netzwerk an Schutzgebieten mit realen Datensätzen zu überdecken und schon kann man erkennen, ob das bestehende Schutzgebietssystem signifikant ist und ausreicht, die Biodiversität zu sichern.
Ausblick
1. Bei den derzeitigen Landnutzungen und des Klimawandels wird es auch in Thüringen zu einer weiteren Eutrophierung sämtlicher Lebensräume kommen.
2. Der ständig steigende Nährstoffeintrag aus Industrie, Landwirtschaft, Verkehr und den Haushalten wird zu weiter steigenden Arten- und Lebensraumverlusten für die einheimische Flora und Fauna führen.
3. Der anhaltende Flächenverbrauch, die Nivellierung der Standorte, zum Beispiel durch Veränderung des Wasserhaushaltes, die intensive land- und fortwirtschaftliche Nutzung großer Flächen sowie die Zerschneidung der Landschaft, werden weiter zum Artenrückgang führen.
4. Aus unserer Sicht müssen die KULAP - Programme modifiziert und auf weitere gesellschaftliche Gruppen und Personen übertragen werden.
5. Der Vertragsnaturschutz ist zu fördern und zu stärken.
6. Die Nutzer der Schutzgebiete sind wesentlich stärker über Kontrollen der Bewirtschaftung in die Pflicht zu nehmen und laufend zu schulen.
7. Eine Wacht mit Naturschutzrangern ist zur Kontrolle der Schutzgebiete im Naturschutzgesetz zu verankern.
Fragen an das Thüringer Umweltministerium
Können die einheimischen Arten durch das bestehende Schutzsystem auf Dauer in überlebensfähigen, selbst erhaltenden Populationen gesichert werden?
Repräsentiert das bestehende Schutzgebietssystem in Thüringen die vorhandene biologische Vielfalt? Wie wird sich dieses System und seine Funktionen bei der weiteren Inanspruchnahme von Freiraum und bei der ständig zunehmenden Eutrophierung der Vegetation verändern? Wie ist der Stand der Überarbeitung des Arbeitspapiers?
Seit einem Jahr warten wir vergeblich auf Antworten zu diesen Fragen und zur Weiterführung einer schlüssigen Biodiversitätsstrategie!
Saale-Holzland-Kreis
Landratsamt
Umweltamt, Kreisentwicklung / Wirtschaftsförderung
z.H. Frau Bräuer Untere Naturschutzbehörde
Postfach 1310
07602 Eisenberg
14.08.2011
Betr.: Vorhabensbezogener B - Plan Sondergebiet Parkplatz LeuchtenburgIhr Schreiben vom 26.07.2011 / Ihr Zeichen 67 / 02.1 / br / 364 / 57.3 / 3 01 / 11
Sehr geehrte Frau Bräuer,
der NABU bedankt sich für die frühzeitige Beteiligung am möglichen B - Planverfahren und hat dazu folgende Bedenken:
1. Das Vorhaben liegt im Außenbereich der Gemeinde Seitenroda und zählt nicht zu den privilegierten Bauten nach § 35 Bau GB.
2. Die Begründung zum Bauvorhaben ist mangelhaft bzw. nicht ausreichend zum Bau von 385 PKW Parkplätzen und 8 Busparkplätzen etc. (bei einer Hochrechnung von 385 Autos mit je 2 Personen ergibt sich eine Personenzahl von 770 Personen. Bereits damit wird das angegebene Limit von 800 Personen als maximale Gästzezahl erreicht).
3. Durch den Bau des Terrassenparkplatzes wird das Ortsbild erheblich verändert und die Schönheit der Landschaft an der Grenze zum NSG / FFH - Gebiet zerstört.
4. Warum wird der jetzige Parkpatz nicht mit einbezogen?
5. Warum werden im Vorfeld keine Varianten dargelegt und öffentlich diskutiert?
6. Nach dem derzeit ausliegenden Regionalplan Ost ist das Vorhaben nicht im Sinne einer angemessenen Raumplanung des Freistaates.
Hinweise:
Wir erwarten eine Darstellung von Varianten unter der Berücksichtigung von realen Parkplatzbenutzern bei Großveranstaltungen pro Jahr in den letzten 10 Jahren und eine Berücksichtigung des Privatparkplatzes (Umbau zur Nutzung mit verebneter Fläche) und Nutzung vorhandener Straßenstrukturen bei Großveranstaltungen.
Der Planungsvorschlag wird vom NABU Thüringen e.V. abgelehnt.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Götze, Vors.
Freistaat Thüringen
Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gera
Burgstraße 5
07545 Gera
Betr.: Unternehmensflurbereinigungsverfahren Holzland, Saale - Holzland - Kreis
Ihr Schreiben vom 18.03.2011 // Ihr Zeichen: Gr. 5 / 2 - 3 - 0082
Hier: Stellungnahme des NABU Thüringen e.V. // NABU intern - Nr. 02 / 272
Bearbeiter: Klaus Götze, Vors. NABU SHK e.V.
01.04.2011
Sehr geehrter Herr Amtsleiter Lüttke,Der NABU Thüringen e.V. bedankt sich für die frühzeitige Beteiligung am Verfahren und hat mich bevollmächtigt, eine Stellungnahme zu den unsere Satzung berührenden Themen zu erarbeiten. Das betrifft die Eingriffe in Natur und Landschaft und die damit verbundenen Eingriffe und Beeinträchtigungen der abiotischen Schutzgüter Boden und Wasser sowie die biotischen Schutzgüter Biotope und Arten (Flora und Fauna).
1.Eingriffsprognose
Im Rahmen der veränderten 2. Planung sind durch Wegeneubau, Wegeausbau, Ausweichstellenbau und Entwässerungsbau in der Flur 4 Saasa, Flurstücksnummern 102, 103 / 2, 106 und 97 / 6 Eingriffe geplant, um einen neuen Feldweg zu schaffen.
Nach Prüfung des Eingriffstatbestandes wird eine Fläche von 0,3466 ha dazu benötigt, davon werden 0,0438 ha voll versiegelt und der Rest teilversiegelt. Der Flächenbedarf als Ausgleich der Eingriffe werden in der Bilanz 0,2866 ha angerechnet.
Mit den Eingriffen in die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen ist auch mit erheblichen negativen Auswirkungen und Beeinträchtigungen u. a. der Schutzgüter Boden, Wasser und Arten zu rechnen.
2. Bemerkungen zu der Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG
Zur Beurteilung der Ausführungen reicht der Abschnitt Wegeneubau auf Seite 10 aus, um die mangelhafte Ermittlung der o. g. Schutzgüter darzulegen.
Hier dazu einige Beispiele:
3. Satz von oben. Zitat: "Durch die aufgebrachte Tragdeckschicht wird das Niederschlagswasser an der Versickerung gehindert..... Folgen: Es entsteht ein tragfähiger Weg, standfester Weg." Zitatende. Was soll das denn bedeuten und aussagen?
4. Satz von oben. Zitat: "Wasser wird mittelbar beeinflußt...., Stauung mit Folge der Anhebung oder Absenkung des Grundwassers findet nicht statt." Zitatende. Hier fehlt die präzise hydrogeologische Begründung!
7. Satz von oben. Zitat: "Eine direkte Durchschneidungswirkung ergibt sich, da viele Amphibien-, Lurch-, Insekten..." Zitatende. Gibt es dort wirklich lateinische Amphibien und deutsche Lurche?
So geht das dann munter weiter bis zum Ende der sog. UVG - Prüfung mit dem Abschreiben und Wiederholungen ganzer Sätze und Abschnitte und individuellen Schlußfolgerungen.
Als Ersatzmaßnahme ist die Aufforstung der Fläche mit der Vdf Nr. 660 mit ca. 0,1320 ha vorgesehen, die nicht ausreicht, die Versiegelung zu kompensieren. Nur die Entsiegelung von Flächen ist ein echter Ausgleich 1:1.
3. Beurteilung der vorliegenden Unterlagen
Der Naturschutzbund Thüringen e.V. lehnt den hier vorliegenden 2. Planungsentwurf strikt ab, da vor allem die Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche fachliche Mängel aufweist. Aus unserer Sicht ist eine völlige Neuerarbeitung notwendig, da die Ausführungen zu den Schutzgütern Boden, Wasser, Biotope und Arten fehlerhaft und diletantisch sind.
Der Bezug auf den Standort und den geplanten Eingriff fehlt völlig, obwohl das von einer UVP erwartet wird.
Wir empfehlen bei der Neubearbeitung folgende Unterlagen einzusehen:
Geologische Karte 1:25 000 Eisenberg nebst Erläuterungen, Bodengeologische Karte Eisenberg, Hydrogeologische Übersichtkarte 1:50 000 der TLUG, Landschaftsplan und FNP Eisenberg, Biotoptypenkartierung Thüringen der TLUG, Bundesnaturschutzgesetz in der Nivellierung vom März 2011 nebst Erläuterungen und das Thüringer Naturschutzgesetz.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Götze, Vors. NABU SHK e.V.
Saale-Holzland-Kreis Landratsamt
Umweltamt, Kreisentwicklung / Wirtschaftsförderung
z. H. Frau Nagler Untere Naturschutzbehörde
Postfach 1310
07602 Eisenberg
30.01.2011
Betr.: Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 BNatSchG von den Verboten des § 56 b Abs. 1 Nr. 1 ThürNatG für den Neubau einer Basisstation TH 15 100 052A; Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) im Geltungsbereich des LSG "Mittleres Saaletal" zwischen Göschwitz und Camburg sowie im FFH - Gebiet 123 "Tautenburger Forst - Hohe Lehde - Gleistalhänge"
Hier: Stellungnahme des NABU Thüringen e.V.
Sehr geehrte Frau Nagler,
der NABU bedankt sich für die Beteiligung am o. g. Verfahren.
Der LV hat mich bevollmächtigt, eine sachliche Stellungnahme zum Antrag auf Befreiung auszuarbeiten und beurteilt das Verfahren wie folgt.
1. Vorgesehener Eingriff
Durch die Lage in dem LGS / FFH - Gebiet werden keine Lebensraumtypen und ihre darin vorkommenden Arten des Orchideen - Buchenwaldes zerstört. Nach der einschlägigen Bewertung der Ästhetik des Landschaftsbildes und der geringen Fernwirkung des geplanten Mastes von 51,02 m nach der Methode WERNER NOHL sind nur geringe Beeinträchtigungen der Sichtbeziehungen im Landschaftsraum zu prognostizieren. Am Standort des Mastes werden ca. 35 Quadratmeter neu versiegelt, die auf einem ehemaligen Polterplatz liegen. Auch werden durch den Funkmast keine menschlichen Siedlungen beeinträchtigt oder Menschen gesundheitlich beeinträchtigt. Die Ortschaften liegen 1,3 bis 3,5 km weit vom Standort weg.
2. Geplanter Ausgleich
Entsprechend § 7 Abs. 2 ThürNatG stellt der geplante Eingriff eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Landschaftsästhetik dar. Hinzu kommt die Neuversiegelung einer ca. 35 m² großen Fläche und die unterirdische E - Kabelleitung über 1 km Länge. Aus Platzmangel ist eine Kompensation der Beeinträchtigungen am Eingriffsort nicht möglich, daher wurde von der UNA vorgeschlagen, eine Ersatzmaßnahme außerhalb des Eingriffsortes vorzunehmen. Die Ersatzmaßnahme wird in einem naturschutzfachlich wertvollen Teil des FFH - Gebietes vorgeschlagen und betrifft die sog. Majaliswiese in der Gemarkung Graitschen bei Bürgel, Flurstücke 716/1, 724/1 und 732/1 der Flur 5. Auf der Grundlage des § 3, Abs. 3 Gesetz und VO Blatt des Freistaates Thüringen festgelegten Rahmensätze für die Ermittlung der Höhe der Ausgleichsabgabe für verbleibende und erhebliche Schäden des Landschaftsbildes wir pro 1 m Masthöhe eine Abgabe von 200 Euro angesetzt; d. h. bei 51,02 m sind das 10.204 Euro. Mit dem Geld wird es möglich sein, die Majaliswiese 5 Jahre einer Mahd und der Beräumung der Biomasse zu unterziehen.
Der Naturschutzbund LV Thüringen stimmt der Befreiung vom § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 56 b Abs. 1 Nr. 1 zu und befürwortet die geplante Ersatzmaßnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Götze
Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf
Postfach 2141
07621 Hermsdorf
Betr.: V- und E- Plan Gemetall GmbH, 07629 St. Gangloff, Flur 1, Flurstück 163 / 2
Hier: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 01.11.2010 // Ihr Schreiben vom 01.11.2010
Bearbeiter der Stellungnahme: Klaus Götze, Vors. NABU SHK e.V.
Datum: 08.11.2010
1. Vorbemerkungen
Der NABU bedankt sich für die frühzeitige Beteilgung am Vorentwurf der Planung und möchte mit Hinweisen und Anregungen der planenden Gemeinde eine Hilfestellung geben.
2. Eingriffsprognose
Im Rahmen des derzeit vorliegenden Vorentwurfs des V- und E- Planes ist eine Flächeninanspuchnahme von insgesamt 0,4484 ha vorgesehen, die derzeit landwirtschaftlich genutzt wird. Bei einer vorgesehenen GFZ von 0,65 werden damit perspektivisch 0,2915 ha neuversiegelt. Das bedeutet eine vollständige Nutzungsänderung der Fläche und ist sowohl mit vorübergehenden als auch irreversiblen Eingriffen verbunden. Daher ist die Gemeinde St.Gangloff verpflichtet, eine Eingriffsprognose zu erarbeiten. Die Prüfschritte nach § 1 BauGB sind:
- Ermitteln und Bewerten des Eingriffs
- Entwickeln und Bewerten von Kompensationsmaßnahmen
- Abwägung i. S. einer Darlegung von Gründen, die auch den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege entsprechen
3. Grünordnung
Die im Vorentwurf gemachten Vorschläge zur Kompensation der Baumaßnahmen reichen aus der Sicht der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz 2010 keineswegs aus, die Eingriffe zu kompensieren. Diese ergeben sich nach Bewertung der einzelnen Schutzgüter.
4. Hinweise zum Umweltbericht für den Planungsentwurf
4.1. Schutzgut Boden
Der biologisch aktive Mutterboden der Abgrabungen muß separat abgelagert und im Baugebiet einer Wiederverwendung bei der Rekultivierung der Flächen zugeführt werden.
4.2. Schutzgut Wasser
Das Grauwasser der Dachflächen sollte außerhalb der Gebäude versickert werden. Dazu sind Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes mit Schürfen bzw. Bohrungen zu empfehlen. Daneben sind Daten zu erheben zum Grundwasserflurabstand, Grundwasserabfluß, Lage des Gebietes zu TWSZ, Quellen und Brunnenfassungen.
4.3. Schutzgut Pflanzen und Tiere
Der vorgeschlagene Untersuchungsraum reicht aus, um Erhebungen zu wild lebenden Pflanzen- und Tierarten über eine Vegetationsperiode durchführen zu können. Als Indikatoren für das Untersuchungsgebiet schlagen wir die Kartierung der Brut- und Gastvögel sowie eine Biotoptypenerfassung vor.
5. Vorschläge zur Umweltentlastung und zum lokalen Klimaschutz
- Konzipierung der Dachflächen zur Installation von Fotovoltaikelementen
- Nutzung der Erdwärme im unbebauten Freiraum
- Begrünung der Wände der Gebäude
Eine abschließende Beurteilung des V- und E- Planes kann erst nach Vorliegen des Planentwurfs mit Eingriffsprognose erfolgen.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Götze
Straßenbauamt Ostthüringen
PSF 1162
07501 Gera
Betr.: Ausbau des Knotenpunktes Großlöbichau
Ihr Schreiben vom 6.7.10 // 3/3.21 // NABU - Bearb.Nr. 10 / 125
Hier: Stellungnahme des NABU Thüringen e.V. gemäß § 45 Nr. 9 ThürNatG
Bearbeiter: Klaus Götze, Vors. NABU SHK e.V.
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Vorstand des NABU Thüringen hat mich bevollmächtigt, die Unterlagen durchzusehen und eine Stellungnahme dazu abzugeben.
1. Eingriffstatbestand
Im Rahmen der Verbesserung der Verkehrssicherheit an der B 7 ist der Ausbau des Knotenpunktes Großlöbichau vorgesehen. Damit verbunden sind unvermeidliche Eingriffe in das Schutzgut Boden und Schutzgut Flora mit der Neuversiegelung von bisher produktiven, durch den Straßenverkehr vorbelastete Böden und der Fällung von 20 straßenbegleitenden Obstbäumen. Insgesamt ergibt sich ein Kompensationsbedarf von 3865 m².
2. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Die im LPB vorgeschlagenen Maßnahmen, geplant sind ergänzende Pflanzungen von 30 Obstbäumen in einen schon bestehenden Streuobstbestand auf gemeindeeigenen Flächen sowie die Neuanlage einer großen Obstwiese von 3650 m² in der Flur Großlöbichau 4, Flurstücknummer 613 / 1 sind geeignet, die Eingriffe zu kompensieren. Dem Eingriff in das Schutzgut Boden wird mit der Entsiegelung einer 200 m² großen Fläche der jetzigen Bushaltestelle entsprochen.
3. Beurteilung
Aus naturschutzfachlicher Sicht wird von uns die Pflege der neu zu pflanzenden Obstgehölze in bestehenden Obstbaumlagen und der Neuanlage über mindestens
3 Jahre gefordert. Über diesen Zeitraum hinaus sollte die Gemeinde Großlöbichau eine Verpachtung ins Auge fassen, um eine langfristige Pflege zu gewährleisten.
Der Erteilung einer Befreiung von § 18, Abs. 5 Thüringer Naturschutzgesetz wird von unserer Seite zugestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Götze
Stadtverwaltung Stadtroda
Postfach 164
07641 Stadtroda
Betr.: Bebauungsplan Nr. 01 / 09 Marktquartier Stadtroda
Ihr Schreiben vom 26.03. 2010/ Ihr Zeichen 621.413 2009-01
Hier: Stellungnahme des NABU Thüringen e.V. Nr. 10/058
Bearbeiter: Klaus Götze, Vors. NABU SHK e.V.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die frühzeitige Beteiligung am o. g. Verfahren gemäß §45 Thüringer Naturschutzgesetz. Der Vorstand des NABU Thüringen e.V. hat mich bevollmächtigt, eine Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf des B - Planes zu erarbeiten und beurteilt die vorliegende Planung wie folgt:
1. Vorbemerkungen
Die städtebaulichen Planungsziele mit der Verbesserung der urbanen Strukturen des gesamten Wohn-, Gewerbe- und Verkehrsbereiches in dem Altstadtbereich sowie die Korrektur vergangener städtebaulicher Fehlentwicklungen inkl. Bereitstellung neuer Stell- und Parkplätze sind aus unserer Sicht nachvollziehbar. Die Eingriffe in naturbelassene innerstädtische Bereiche sind so gering wie möglich zu halten.
2. Hinweise und Anregungen zu den Ausgleichsmaßnahmen
A 1.1. / A 1.2.
Der Entsiegelung der Verkehrsflächen und Spielplatzflächen im Innenhof - Herrenstraße Nr. 11 und zum Trafo / Parkdeck wird zugestimmt. Für die Entwicklung einer privaten Grünfläche ist die Zustimmung der Eigentümer einzuholen. Auf der öffentlichen Grünfläche ist eine Linde als schadstoffverträglicher Laubbaum zu empfehlen und bei den Neupflanzungen an Gebüschen sind Arten zu verwenden, die schnellwüchsig und ebenfalls abgasverträglich sind.
A 2 Hangbereich oberhalb Parkhaus
Die vorhandenen Biotopstrukturen im Bereich der terrassierten Flächen mit Buntsandsteinnaturmauern sind zu erhalten und in ihrer ökologischen Bedeutung aufzuwerten, d. h. frei zulegen. Diese besonnten Mauern und Terrassen bilden ausgezeichnete Lebensräume für Reptilien.
Auf Dauerkleingärten sollte deshalb verzichtet werden, um möglichst Störungen innerhalb der seltenen Biozönose zu vermeiden. Nur vorhandene, abgängige Obstgehölze sind zu ersetzen.
A 3 Dachfläche Parkhaus
Die zusätzliche Begrünung des Parkhauses ist geeignet, um eine weitere Nische für seltene Pflanzen und Tierarten zu schaffen und puffert auch zusätzlich den Niederschlagsabfluß ab.
A 4 / A 5 / A 6
Keine Änderungen
A 7 Geltungsbereich Grüntalsbach
Bei der Renaturierung des geplanten Bachabschnittes sind auch die Uferbereiche mit zu berücksichtigen. Nach dem geänderten Bundesnaturschutzgesetz im März 2010 beträgt die Breite der Uferzone jeweils 5 m. Daher sind auch diese Bereiche mit zu überplanen. Die Vorschläge zur Bepflanzung sind daher zu überarbeiten. Alle Querverbauungen in der fließenden Welle sind zu entfernen. Bezüglich der Neuplanung sollte auch die WRRL berücksichtigt werden. Überschneidungen mit Planungen des Flurneuordnungsamtes Gera sind möglich und müssen im Vorfeld geklärt werden.
3. Fazit
Bei Berücksichtigung unserer Belange reichen die Maßnahmen aus, die Eingriffe in Natur und Landschaft zu kompensieren.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Götze
NABU KV SHK e.V.
Jägersdorf 29 a
07768 Schöps
Thüringer Landesverwaltungsamt
Postfach 2249
99403 Weimar
Betr.: Rechtsverordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassertalsperre Leibis / Lichte (Thüringer Wasserschutzzonenverordnung Leibis / Lichte -VO Leibis / Lichte-)
Ihr Schreiben vom 19.10.2010 // Ihr Zeichen 440-8821-05-6687 / 2007-16073094
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Vorstand des NABU Thüringen e.V. bedankt sich für die Beteiligung am Verfahren und hat mich bevollmächtigt, eine fachlich versierte Stellungnahme zum Entwurf des Wasserschutzgebietes der Leibis / Lichte zu erarbeiten und zu unterbreiten.
Bearbeiter: Klaus Götze, Hydrogeologe
1. Vorliegende Unterlagen
Erläuterungen zum Entwurf der Thüringer Verordnung für die Trinkwassertalsperre Leibis / Lichte vom 18.01.2010
Vorschlag zur Bemessung des Wasservorbehaltsgebietes der Talsperre Leibis / Lichte vom 16.06.2004
Antrag auf Bewilligung der Erhöhung der Wasserentnahme aus dem Stauraum der Talsperre Leibis / Lichte gemäß § 8 WHG vom 23.10.2009
2. Auswertung der Unterlagen
2.1. Allgemeine Ausführungen
Prinzipiell befürwortet der NABU Thüringen die Festsetzung von Trinkwasserschutzzonen im Einzugsgebiet der Lichte für die Talsperre Leibis / Lichte als wichtigstes Objekt zur Versorgung der Bevölkerung Ostthüringens mit aufbereitetem Oberflächenwasser aus der Talsperre.
Die Schutzwürdigkeit, Schutzfähigkeit und Schutzbedürftigkeit ist trotz der urbanen Bereiche mit ca. 10.000 Menschen gegeben, da sich keine anthropogenen Nutzungen im Einzugsgebiet der Lichte befinden, die eine Beeinträchtigung des Oberflächenwassers und Grundwassers verursachen könnten (vgl. Seite 2 der Erläuterungen). Daher ist zu postulieren, dass die Besorgnis einer nachteiligen Beeinträchtigung der Wasserbeschaffenheit nicht zu befürchten ist. Das betrifft
gleichermaßen auch den Katze- und den Lichtestollen.
Rechtsgrundlage der Entwurfsfassung ist das am 01. März 2010 in Kraft getretene Wassergesetz und das gültige Thüringer Wassergesetz.
Die Gliederungen in verschiedene Schutzzonen erfolgt schlüssig nach dem unmittelbaren und mittelbaren Beeinträchtigungspotenzial der Einzugsgebiete der Lichte und ihrer Nebengewässer.
2.2. Einwände gegen die Schutzzone III C - Katzestollen -
Der Katzestollen liegt nicht im oberirdischen Einzugsgebiet der Lichte. Vorgesehen ist eine Wasserschutzzone für das dem 8,5 km langen Stollen aus den ordovizischen Schichten zusitzende Bergwasser, über dessen Abflussmenge keine Angaben in dem Gutachten vom 16.06.2004 gemacht werden.
Zur Begründung der vor allem die Gemeinden Cursdorf und Oberweißbach betreffenden Flächen der Schutzzone III C wird auf Seite 5 der Begründung ausgeführt: "Die Flächen der Schutzzonen II C und III C entsprechen der Grundwasserneubildungsfläche des den Stollen zufließenden Grundwassers. Die Breite der Stollenschutzzonen ist von der Form der über dem Stollen liegenden Erdoberfläche abhängig". Diese Ausführungen sind hydrogeologisch unbegründet und entsprechen nicht dem neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand.
Im Gutachten vom 26.06.2004 zum Vorschlag zur Bemessung des Wasservorbehaltsgebietes wird auf Seite 14 die Bemessungsgrundlage dargelegt. Dabei wird die Methode nach Dupuit verwendet, darauf basierend modelliert und über ein Raster die Größe des Stollenwassereinzugsgebietes berechnet. Die Methode nach Dupuit ist nach meinen Erfahrungen bei der Ermittlung von Basisabflüssen im Phycodenschiefer des Schwarzburger Sattels nicht anwendbar und hält einer fachlichen Überprüfung nicht stand. Freies Grundwasser, stationäre Strömung mit Grundwasserneubildung in der postulierten Menge und sich daraus ergebender
zusammenhängender Grundwasserdeckfläche existiert im Einzugsgebiet des Katzestollens nicht.
Die beim Bau der Talsperre Leibis ermittelten Durchlässigkeitsbeiwerte (vgl. Seite 30 / 31 des GA) bestätigen diese geohydraulischen Verhältnisse. Danach liegen die T-Werte bei Teufen unter 50 m in Bereichen von 9.10 - 8 bis 1.10 - 9 m²/s und belegen eindeutig die grundwasserstauende Zone.
Das im Stollen pro Kilometer Stollen ca. 0,6 l/s zusitzende Wasser, auch Bergwasser genannt, ist der winzige Teil vadosen Niederschlagswassers und Ausdruck zu vernachlässigbar geringer Grundwasserneubildung in den unverritzten weitflächig ausstreichenden Schieferpaketen.
3. Diskussion der Schutzzonenbestimmungen für die Schutzzone III C des Katzestollens
Nach meinen Recherchen liegt der mittlere Stollenabfluß bei 5 l/s bis 6 l/s auf einer Stollenlänge von fast 8,5 km und besitzt Trinkwasserqualität gemäß der TVO!
Eine indirekte Bestätigung dieser guten Wasserqualität (Analysen fehlen in dem GA) ergeben sich nach Ausführungen auf Seite 18 des GA: "das Wasser, das von der Oberfläche in die Stollen eindringt, muss Erdschichten (gemeint sind Gesteinsschichten) mit einer Mächtigkeit von 75 bis 300 Metern passieren. Im Verlauf der Bodenpassage besteht erhebliches Abbaupotenzial… aus diesen Gründen ist das von den Stolleneinzugsgebieten ausgehende Gefährdungspotenzial sehr gering".
Der Zufluss von chemisch einwandfreiem Bergwasser in den Katzestollen beträgt im Mittel 0,006 m³/s und der natürliche Zufluss aus der Lichte liegt im langjährigen Mittel bei 1,16 m³/s (vgl. Seite 10 des Bewilligungsantrages vom 16.09.2009); d. h. eine fast 200 fache Verdünnung.
Das Oberflächenwasser aus der Lichte ist dagegen anthropogen belastet. Auf Grund des hohen Geschütztheitsgrades des Katzestollens durch die Überdeckung mit grundwasserstauenden Schiefern, der vernachlässigbar geringen Abflussmengen aus dem Stollen und der guten Qualität des Bergwassers ist die Festlegung der vorgeschlagenen Wasserschutzzone mit den darin enthaltenen Verboten und Auflagen undiskutabel und würde zu nicht hinnehmbaren Härten für die Hausbesitzer, Bürger und Gemeinden führen. Hinzu kommt der Verzicht auf eine mögliche Überleitung und Zuspeisung von Katzewasser auch bei der geplanten Kapazitätserweiterung der Entnahme aus der Talsperre von Q 365 (pro Tag) 43.700 m³/d auf 55.000 m³/d.
4. Fazit
Der NABU Thüringen e.V. lehnt den vorliegenden Entwurf hinsichtlich der Abgrenzung des Wassereinzugsgebiets für den Katzestollen und die Masse der Einzelbestimmungen (Verbote und Auflagen) ab und fordert die Erarbeitung eines separaten hydrogeologischen Gutachtens für die Wasserschutzzonen des Katzestollens, das die vorhandenen geohydraulischen Verhältnisse abbildet. Nach Vorliegen des neuen GA ist der Entwurf vom 18.01.2009 zu überarbeiten. Die Verbote sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen bzw. die Genehmigungsfähigkeiten sind zu erweitern.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Götze
NABU SHK e.V.
Jägersdorf 29a
07768 Schöps
VG Südliches Saaletal
Bahnhofstraße 23
07768 Kahla
Betr.: Antrag auf Ausnahme gemäß § 18 Thüringer Naturschutzgesetz
Ihr Schreiben vom 24.11.2009
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Landesvorstand des NABU Thüringen e.V. hat mich bevollmächtigt, die Stellungnahme zu dem Antrag zu erarbeiten und beurteilt die Sachlage wie folgt:
Aus der Sicht des NABU bestehen keine Bedenken gegen die vorgesehene Planung entsprechend der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Bucha vom 09.10.2008. Der Befreiung von § 18 Biotopen - Streuobstbestand im Plangebiet wird zugestimmt. Die abgängigen Obstbäume sind zu ersetzen durch Neupflanzungen auf den Privatgrundstücken.
Die eingereichten Vorschläge mit der Pflanzung von zusätzlich je 8 hochstämmigen Obstbäumen auf jedem Privatgrundstück reichen aus, den Eingriff in den Bestand zu kompensieren.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Götze, Vorsitzender