Umweltrecht
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NEUES AUS DER RECHTSSPRECHUNG § 329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete (Auszug StGB - Einzelnorm des Bundesministerium der Justiz 2011) (3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes, einer als Naturschutzgebiet eintweilig gesicherten Fläche oder eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder nachvollziehbaren Untersagung u.a...... 6. Tiere einer im Sinne des BNatSchG besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, 7. Pflanzen einer im Sinne des BNatSchG besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder 8. ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft... Auch fahrlässige Handlungen werden bestraft. Kommentar: Für die von uns betreuten Schutzgebiete betrifft das vor allem die illegalen Ausgrabungen von Pflanzen (Orchideen) und das Töten von bodenbrütenden streng geschützten Vogelarten durch frei laufende Hunde. Mit der Neufassung des § 329 wird auch diesen immer mehr zunehmenden Verstößen Rechnung getragen. Wir möchten auch hier nochmals darauf hinweisen, dass nach der Schutzgebiets - Verordnung von 2003 für das NSG "Spitzenberg - Schießplatz Rothenstein - Borntal" Hunde anzuleinen sind und das Reiten verboten ist. Klaus Götze, Vors. / Christian Wendler, Stellv. Stellungnahme zum Entwurf des Thüringer Naturschutzgesetzes (Gesetzentwurf vom 01.06.2011) Wie sind Heckenschnitt und Baumfällungen gesetzlich geregelt? Mit Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 29. Juli 2009 am 1. März 2010 wird jetzt anstelle des Landesrechtes eine bundesweit einheitliche Regelung wirksam, die ein Fäll- und Schnittverbot von Bäumen, Gebüschen, Hecken und Röhrichten sowie anderer Gehölze definiert. Grundsätzlich besteht damit eine Schonzeit vom 1. März bis zum 30. September. Das Fäll- und Schnittverbot betrifft nach § 39 BNatSchG lediglich Bäume in der freien Landschaft außerhalb des Waldes sowie Straßen- und Alleebäume. Im Innnenbereich der Städte und Dörfer sind Bäume in Haus- und Kleingärten, Parks und Sportanlagen sowie auf dem Friedhof nicht vom Verbot betroffen, es sei denn, sie sind Brut- bzw. Lebensstätten wild lebender Tiere (z. B. Vögel, Hummeln, Hornissen, Fledermäuse u. a.) oder durch eine Baumschutzsatzung sind weitergehende Regelungen vorgegeben (z. B. in Jena, Hermsdorf, Stadtroda u. a.). Anders ist es bei Hecken und Gebüschen, lebenden Zäunen und anderen Gehölzen. Hier gilt auch im Innenbereich die Schonzeit wie im Außenbereich. Bei Verkehrssicherheitsmaßnahmen, die mit dem Fällen von Bäumen oder Baumschnitt verbunden sind, muß eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde vorliegen. Schonende Pflege- und Formschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen erlaubt das Gesetz nur, wenn sich dort keine Lebens- und Wohnstätten wild lebender Tiere befinden. Auch in diesem Fall muß die Untere Naturschutzbehörde eine Genehmigung ausstellen (für Jena Tel. 03641 / 490 ; für SHK Tel. 036691 / 700). Haus- und Gartenbesitzern sowie Agrargenossenschaften, aber auch Städte und Gemeinden sollten auf unseren Rat hin in der Zeit vom März bis September zunächst festlegen was, wo und wie gefällt und geschnitten werden soll. Bäume im Innenbereich sind für Pflegemaßnahmen frei, sofern sie nicht Lebens- und Wohnraum für wilde Tiere darstellen oder einer Baumschutzsatzung unterliegen. Bei Hecken, Gebüschen oder anderem Gesträuch gilt das Fäll- und Schnittverbot. Lediglich kleinere Form- und Pflegeschnitte sind erlaubt. Vor solchen schonenden Maßnahmen sollte jedoch dringend untersucht werden, ob sich Vögel und andere Wildtiere dort aufhalten. Für weitere rechtliche und naturschutzfachliche Fragen zu dieser Thematik stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Klaus Götze Die Mitwirkungsrechte des NABU gemäß § 63 BNatSchG Es gilt ab 01.03.2010 bundesweit das Bundesrecht! § 63 (1) Stellungnahmen 1. bei einer Vorbereitung von VO und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesrepublik oder das BM für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 2. vor der Erteilung von Befreiungen von Gesetzen und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten… für uns in Thüringen nicht relevant 3. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind 4. Bei Plangenehmigungen (2) 1. bei der Vorbereitung von VO und anderen unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für den Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder 2. bei der Vorbereitung von Programmen im Sinne der §§ 10; 11 3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2 4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Pflanzen und Tieren verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur 5. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000 - Gebieten, NSG, NP, Nationalen Naturmonumenten, Biosphärenreservaten… 6. in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen verbunden sind 7. bei Plangenehnmigungen 8. in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht das vorsieht Weiter gilt § 45 Abs. 1 Nr. 1 ThürNatG bezüglich Vorschriften von Nicht - Naturschutzbehörden 1… 1. bei der Vorbereitung von Gesetzen, VO und anderen im Range unter dem Gesetz stehenden Vorschriften des Landesrechts, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können Das Naturschutzrecht in Thüringen ab dem 1. März 2010 Mit Artikel 72 des Gesetzes zur Neuregelung des Naturschutzrechts und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 hat der Bund das BNatSchG neu gefasst. Das neue Bundesnaturschutzgesetz ist seit 01.03.2010 in Kraft. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche naturschutzfachlichen Vorschriften nun gelten, insbesondere welche landesrechtlichen Vorschriften in Thüringen ab 01.03.10 weiter anwendbar sind. Zu diesem Zwecke wurde eine Anwendungshilfe für die Naturschutzbehörden und andere Anwender, zu denen auch der NABU gehört, vom TMLFUN erarbeitet. Aus unserer Sicht sind vor allem die Neuregelungen bei Eingriffen in Natur und Landschaft, bei Befreiungen von Geboten und Verboten in Schutzgebieten und der Arten- und Biotopschutz von hoher Wichtigkeit. In Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 benennt das Grundgesetz die nicht dem Abweichungsrecht unterfallenden Gebiete: die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, d. h. § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8, § 13, § 20, § 30 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 sowie das Recht des Arten und des Meeresnaturschutzes, d. h. Kap. 5 und 6 BNatSchG, §§ 37 bis 58. Von diesen Regelungen gibt es keine Abweichungen. Damit wird das materielle Naturschutzrecht ab 01.03.10 durch das Bundesnaturschutzgesetz bestimmt. Das bedeutet, dieses ist zuerst und vorrangig heranzuziehen. Das ThürNatG tritt daher zurück, aber nicht außer Kraft. Wo das bisherige ThürNatG Regelungen enthält, die sich auch im BNatSchG finden, wird die bisherige Landesregelung von der Bundesregelung überlagert und es ist Bundesrecht anzuwenden! Die behördlichen Zuständigkeiten regelt das Land Thüringen, ebenso wie das Verfahrensrecht. Demnächst weitere Ausführungen hier!! Neue Regelung des Wassergesetzes ab März 2010 Das bundeseinheitliche Vollrecht des Wasserhaushaltsgesetzes tritt am 1. März 2010 anstelle des bisherigen Rahmenrechts und der unterschiedlichen Landesgesetze in Kraft. Das im WHG geregelte Wasserhaushaltsrecht, als Hauptteil des öffentlichen Rechts, betrifft in erster Linie das Haushalten, die Nutzung und den Schutz der Gewässer und dazugehörige Umgebung, sowie die Gewässerreinhaltung, den Gewässerausbau, die wasserwirtschaftliche Planung und den Hochwasserschutz. Nicht erst seit dem bereits spürbaren Klimawandel ist die hohe Bedeutung des Gewässerschutzes erkannt worden, denn Wasser gehört zu den wichtigsten Grundlagen des Lebens auf der Erde. Wir haben uns stets um die Erhaltung von Quellen, Teichen, Bächen und Flüssen im Saale - Holzland - Kreis und ihrer Funktionsfähigkeit bemüht. Jetzt gibt uns das neue Wasserrecht größere Mitbestimmungen, vor allem bei der Umsetzung der Vorschriften über die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer in den Bereichen Mindestwasserführung, Durchgängigkeit, Gewässerrandstreifen, Gewässernutzungen und Gewässerunterhaltungen. Die Regelungen in § 48 WHG über die Reinhaltung des Grundwassers halten an den Besorgnisgrundsatz fest. Damit wird auch dem flächenhaften Grundwasserschutz eine hohe Bedeutung beigemessen. Über die einzelnen Themen wird hier berichtet. Klaus Götze Fehlerhafte Unterschutzstellung von Naturdenkmälern Das Naturschutzrecht legt fest, nach welchen Regeln ein ND unter Schutz zu stellen ist. Falls vorgesehen ist, dies durch eine VO vorzunehmen, kann es notwendig sein, den betroffenen Grundstückseigner vorher anzuhören, da eine Abwägung aller entscheidungserheblichen Belange erforderlich ist. Falls das nicht erfolgt, ist die Unterschutzstellung unwirksam. Es genügt bereits die konkrete Möglichkeit, dass nach den Umständen des jeweiligen Falls die Entscheidung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Dafür gibt es keine zeitliche Beschränkung. Sonst ist auch darauf zu achten, dass die Unterschutzstellung hinreichend bestimmt ist. Die Bezeichnung der Standorte von unter Schutz gestellten Bäumen durch die Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück sowie Straßenname sind unzureichend, wenn das Flurstück eine langgestreckte Parzelle ist und darauf mehrere Bäume stehen, auf die die Standortbeschreibung zutreffen könnte. Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 12.11.2008 - 1 K 792 / 07 Verpflichtung zur Wiederherstellung von entfernten Schwalbennestern Wichtiges Verwaltungsgerichtsurteil Nach dem Naturschutzrecht ist es verboten, ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild lebender Tiere zu zerstören. Auch ist es verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder diese zu zerstören. Mit dem Begriff "aus der Natur" ist der Lebensraum der wild, ohne menschliches Zutun, lebenden Tiere in ihrer Beziehung zur Umwelt gemeint, wobei es unerheblich ist, ob sie sich in der Naturlandschaft oder in der Kulturlandschaft befinden, also auch in Städten und in Dörfern. Diese Bestimmungen waren maßgebend für den Erlaß einer Ordnungsverfügung gegenüber einem Gebäudeeigentümer, der Schwalbennester hatte entfernen lassen, um nach einer Haussanierung die Rückkehr der Schwalben zu verhindern. Gemäß dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf kam keine Ausnahme von dem gesetzlichen Verbot in Frage. Beschmutzungen durch Vogelkot stellen keine erheblichen wirtschaftlichen Schäden dar. Die Nester sind auch nicht gesundheitsgefährdend für den Menschen. Es war kein vernünftiger Grund für die Nesterbeseitigung ersichtlich und deshalb kam eine Befreiung von der gesetzlichen Regelung nicht in Betracht, da die Durchführung des Gesetzes nicht zu einer unbeabsichtigten Härte führte. Deshalb war auch die zusätzliche Anordnung des Anbringens künstlicher Nisthilfen in Höhe von 2000 Euro geeignet, den im Beseitigen der Nester liegenden Rechtsverstoß zu beseitigen. Dem gegenüber konnte sich der Grundstücksbesitzer nicht auf die Eigentumsrgarantie berufen. Nähere Informationen: Verwaltungsgericht Düsseldorf - Urteil vom 20.3. 2009 - 25K64/09 Erläuterungen der Positivliste Flora - Fauna - Habitat - Gebiete (FFH - Gebiete) Zur Sicherung der Artenvielfalt als Ziel der FFH-RL 92 / 43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992, zuletzt geändert durch die EG-Richtlinie 97 / 62 EG des Rates vom 27. Oktober 1997 wird ein Schutzgebietsnetz für besonders wichtige Lebensräume und Arten von europäischer Bedeutung mit dem Namen "NATURA 2000" geschaffen. In Thüringen gibt der Einführungserlaß 21-60225-5 vom 4. Januar 2000 in der Fassung vom 4. Juni 2004, veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 3 vom 17.01.2005 Hinweise zur Anwendung in Bezug auf die §§ 26a bis 26c des ThürNatG. Für die FFH-Gebiete wird lt. § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG unter dem Begriff "Erhaltungsziel" die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes definiert. Die Erhaltungsziele beziehen sich auf die Lebensraumtypen und Arten nach Anhang I und II der FFH-RL. Für die FFH - Gebiete als auch für die Vogelschutzgebiete besteht kein Verbesserungsgebot für das Gebiet, sondern ein Verschlechterungsgebot hinsichtlich der Erhaltungsziele. Das gilt für alle Thüringer FFH und Vogelschutzgebiete, darunter befinden sich auch die Gebiete in Jena und im Saale - Holzland - Kreis wie unten aufgeführt. Thüringer Natura 2000 - Erhaltungsziele - Verordnung - ThürNEzVo vom 29. Mai 2008 Festgesetzt wurden für Jena und den SHK: FFH - Gebiete: Nerkewitzer Grund - Klingelsteine - Heiligenberg Tautenburger Forst - Hohe Lehde - Gleistalhänge Issersteder Holz - Mühltal - Windknollen Großer Gleisberg - Jenzig Alter Gleisberg Jenaer Forst Kernberge - Wöllmisse Leutratal - Cospoth - Schießplatz Rothenstein Reinstädter Berge - Langer Grund Dohlenstein und Pfaffenberg Beuche - Wethautal Zeitzer Forst Waldecker Schlossgrund - Langes Tal An den Ziegenböcken Am Schwertstein - Himmelsgrund Zeitsgrund - Teufelstal - Hermsdorfer Moore Hänge um Meusebach und im Rotehofbachtal Hainspitzer See und Park Fledermausquartiere: Martinsroda, Orlamünde, Walpersberg bei Großeutersdorf, Altenberga - Zwabitz, Altendorfer Stollen, Kirchboden Kunitz, Kirche Cospeda NSG: Hohe Lehde Waldecker Schlossgrund Dissau und Steinsberg An den Ziegenböcken Weißenberg Reinstädter Berg SPA - Gebiet Nr. 33: Muschelkalkhänge der westlichen Saaleplatte Aktuelle Info zur Behördenstruktur bei der ONB und UNB Informationen zur Behördenstrukturreform Im Sachgebiet Schutzgebiete wurde der gesamte Vollzug (Befreiungen, Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten) in Naturschutzgebieten an die UNB übertragen. Bei der ONB verbleiben die Schutzgebietsausweisungen, die Prüfung von Vorkaufsrecht sowie die Befreiungsverfahren in Zone I und II (Kern- und Entwicklungszone) der beiden Biosphärenreservate sowie Befreiungen im Nationalpark Hainich. Im Sachgebiet Landschaftsplanung/Landschaftspflege erfolgte kein Aufgaben- oder Zuständigkeitswechsel zu den UNB. Hier werden mittlerweile drei Förderprogramme betreut. Die gesamte Abwicklung des Landesförderprogramms NALAP und der Landschaftspflegeverbandsförderung übernahm die ONB von den Staatlichen Umweltämtern. Neu hinzu kam die Abwicklung des ENL- Programms (Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft), welches auf der Grundlage des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Thüringens in der Förderperiode 2007 bis 2013 (FILET) umgesetzt wird. Im Rahmen des KULAP Programm übt die ONB nur Fachaufsicht aus. Im Sachgebiet Artenschutz wurde der gesamte Vollzug der artenschutzrechtlichen Bestimmungen (Erteilung von Tiergehege- und Zoogenehmigungen, Überwachung des Zugriffs, Besitz- und Vermarktungsverbote, Erteilung von artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen, Erfassung und Dokumentation von Wirbeltieren der besonders geschützten Arten, Durchführung von Beschlagnahme-, Einziehungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren) an die UNB übertragen. Bei der ONB verbleibt die Fachaufsicht und Teile des Vollzuges der Thüringer Kormoranverordnung. Im Rahmen der Fachaufsicht erfolgt die Schulung und Beratung der UNB sowie die Unterstützung vor Ort (in komplizierten Fällen). Im Sachgebiet Eingriffsregelung fand ebenfalls eine umfängliche Aufgabenübertragung an die UNB statt, bei der ONB verbleibt die Fachaufsicht, die naturschutzfachliche Begleitung von Raumordnungsverfahren (ROV) und die Bearbeitung von Vorgängen im Rahmen der Anzeigepflicht gem. $ 26 b Abs. 8 (z.B. Anbau von genverändertem Mais). Weiterhin werden bereits begonnene Genehmigungsverfahren auf der Mittelebene (z.B. Windkraft, Verkehrsprojekte) zu Ende geführt. Hierzu wurde im Haushaltsbegleitgesetz eine entsprechende Übergangsregelung erlassen. Bei der Thüringer Landesanstalt für Umwelt wurde eine Abteilung Naturschutz eingerichtet, welcher Herr Dr. Mohr, ehemals Amtsleiter des SUA Erfurt, vorsteht. In dieser Abteilung wurde ein Referat "NATURA 2000" neugeschaffen, welchem Herr Uthleb, ehemals TMLNU, vorsteht. In diesem Referat sollen u.a. die Erarbeitung der Managementpläne begleitet werden. An das Thüringer Landesverwaltungsamt Weimarplatz 4 99423 Weimar 17.06.2008 Stellungnahme zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Thüringen 1. Vorbemerkungen Der Freistaat Thüringen hat sich verpflichtet, bis zum Zeitraum 2015 die Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie durchzusetzen mit dem Ziel, einen guten ökologischen Zustand der Gewässer zu erreichen. Das erklärte politische Ziel sind dabei die ökologische Verbesserung der Gewässer als natürliche Lebensräume für Tiere, Pflanzen sowie die Sicherung der Oberflächenwasserqualität wie auch der des Grundwassers in Menge und Güte. Für insgesamt 74 repräsentative Grundwasserkörper lassen sich folgende Einstufungen zur Zielerreichung machen (6. Infobrief TMLNU): Bisher wurde der Bewirtschaftungsplan noch nicht innerhalb der Ministerien abgestimmt Die bisher durchgeführten Modellbewirtschaftungspläne stellen lediglich kleinräumliche Pläne und Maßnahmen dar, an denen die praktische Umsetzbarkeit geprobt, die zu lokalen Verbesserungen der Gewässerdurchgängigkeit und Gewässermorphologie führten und innerhalb eines Finanzrahmens auch die Grenzen der Machbarkeiten aufzeigten. Insgesamt stellt ein Modellbewirtschaftungsplan keinen Bewirtschaftungsplan nach § 32 ThürWG dar und entfaltet keine rechts- und behördenverbindliche Wirkung. Flüssen ist die Durchgängigkeit für die im Wasser lebenden Organismen stark beeinträchtigt. Deshalb stellen unserer Sicht die diffusen Stofffrachten und die fehlende Durchgängigkeit Prioritäten zur effektiven Umsetzung der WRRL dar. Thüringer Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten im Bereich der Umweltverwaltung Die Landesregierung hat am 18. März 2008 die Thüringer Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten im Bereich der Umweltverwaltung beschlossen. Diese Verordnung ist Teil der Neuordnung der Umweltverwaltung. Es werden Vollzugsaufgaben aus dem Bereich der Umweltverwaltung auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen. Soweit hierzu die Änderung von Landesgesetzen erforderlich war, sind die notwendigen Änderungen bereits durch das Haushaltsbegleitgesetz vorgenommen worden. Mit der Thüringer Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten im Bereich der Umweltverwaltung werden die auf Ebene von Rechtsverordnungen geregelten Zuständigkeiten, hauptsächlich in den Bereichen Immissionsschutz und Chemikaliensicherheit, aber auch in abfall-, bodenschutz- und wasserrechtlichen Verordnungen, entsprechend angepasst. Nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt wird die Thüringer Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten im Bereich der Umweltverwaltung am 1. Mai 2008 in Kraft treten. Änderung des Thüringer Wassergesetzes ab 01. Mai 2008 Info 1 Das Thüringer Wassergesetz in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBL.S. 244), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBL.S. 889), wird wie folgt geändert: In § 32 und § 33 werden die Worte "zuständige technische Fachbehörden" statt Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie eingesetzt, d. h. die TLUG ist im weitesten Sinne als "Wasserwirtschaftsamt" tätig und übernimmt ab 1. Mai, mit Auflösung der Staatlichen Umweltämter, folgende Aufgaben in der Wasserwirtschaft und Gewässerökologie nach § 104 WG:
Info 2 Wichtig ist weiter für den NABU, das nach § 88 der TLUG die Wahrnehmung der Gewässerschauen für Gewässer I. Ordnung obliegt, während für die Gewässer II. Ordnung die unteren Wasserbehörden bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten verantwortlich sind. Die unteren Wasserbehörden haben nach § 105 dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium die Informationen aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereit zu stellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber den Europäischen Gemeinschaften oder dem Bund erfüllt werden können. Darunter fallen die Berichte zur Umsetzung der WRRL in Thüringen und der Vollzug des Thüringer Wassergesetzes. Weitere Änderungen des Thüringer Naturschutzgesetzes § 31 Gebietsfremde Pflanzen- und Tierarten (2) Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 können durch die unteren, statt oberen Naturschutzbehörden, zugelassen werden. § 32 Kennzeichnung von Tieren (1)Wild lebende Tiere dürfen nur mit Erlaubnis der unteren Behörde (obere gestrichen) nach Anhörung der TLUG… gekennzeichnet werden. Zur Information der § 45- Bearbeiter im LV Thüringen wird vom KV SHK diese neue Seite unter der Rubrik "Umweltrecht – Aktuell" eingerichtet. Nationales und europäisches Naturschutzrecht wird dabei den Hauptschwerpunkt bilden. Info 1 Gemäß GVBL Nr. 13 / 2007 vom 28.12. 2007 ist die Umstrukturierung der Umweltverwaltung und die Auflösung der Staatlichen Umweltämter bis zum 01.05.2008 umzusetzen. Das ist u. a. verbunden mit der Änderung des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes, des Thüringer Bodenschutzgesetzes, des Thüringer Wassergesetzes und des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft. Die wesentlichen Änderungen sind vor allem die der Zuständigkeiten von Behörden. Die unteren Behörden bei den Landratsämtern und kreisfreien Städte erhalten eine Fülle von neuen Aufgaben, die alle oben genannten Gesetze betreffen. Die TLUG wird quasi ein Wasserwirtschaftsamt (bezeichnet lt. GVBL als technische Fachbehörde) und ist für alle Angelegenheiten der Wasserwirtschaft und der Gewässerökologie zuständig. Info 2 Wesentliche Änderungen des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft § 9 Abs.1, 2 GenehmigungsbehördeFür einen Eingriff in Natur und Landschaft ist für die behördliche Genehmigung, Bewilligung, Zulassung, Erlaubnis, Zustimmung, Planfeststellung und sonstige Entscheidungen nicht mehr die obere Behörde (LVA), sondern die untere Naturschutzbehörde zuständig. §18 Besonders geschützte Biotope Absatz 5 wurde verändert dahin, dass Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 durch die untere Naturschutzbehörde zugelassen werden. § 29 Abs. 1 Behördliche Aufgaben im Artenschutz Auch hier werden die Zuständigkeiten an die unteren Naturschutzbehörden abgegeben. "Die untere Behörde ist zuständig für den Vollzug der unmittelbar geltenden Regelungen des Fünften Abschnitts des BNatSchG und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen aller in der Zuständigkeit des Landes fallenden Maßnahmen und Handlungen des Artenschutzes, die sich aus den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder aus internationalen Verträgen ergeben. Sie (die untere Naturschutzbehörde) ist befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen". Auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde zuständig. § 19 Abs. 4 Zuständigkeiten beim Ausweisungsverfahren "Die obere Naturschutzbehörde sieht in Rechtsverordnungen über Natur- und Landschaftsschutzgebiete für Genehmigungen und Beseitigungsverfügungen sowie für die Entgegennahmen von Anzeigen und Erteilung einer Zustimmung oder des Einvernehmens die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde vor". „Soweit in Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete, die auf Grund des Abs. 2 vor dem Inkrafttreten des Artikels 22 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 erlassen wurden, für Befreiungen nach § 36 a, für die Entgegennahme von Anzeigen sowie für die Erteilung einer Zustimmung oder des Einvernehmens die obere Naturschutzbehörde zuständig ist, geht diese Zuständigkeit ab den Inkrafttreten des Artikel 22 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 auf die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde über". Das bedeutet, dass die untere Naturschutzbehörde für die Einhaltung der Schutzgebietverordnungen in NSG und LSG verantwortlich zeichnet und das LVA als obere Behörde lediglich für die Planung und Ausweisung von neuen NSG und LSG zuständig ist. Wir bitten um Kommentare! |